Rz. 4
Abs. 1 listet die Tatbestände auf, bei denen eine Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 bis 64 erst gar nicht entsteht. Das bedeutet nicht nur, dass der Leistungsberechtigte von ihm geforderte Mitwirkungshandlungen verweigern darf, sondern insbesondere, dass der Sozialleistungsträger die Mitwirkung erst gar nicht verlangen darf, so dass sich der Leistungsberechtigte darauf nicht berufen muss. Allerdings ist diese Rechtsfolge auf die Reichweite des Tatbestandes beschränkt. Das führt dazu, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine bestimmte Mitwirkungshandlung, wenn sie denn nach der zugrunde liegenden Vorschrift zulässigerweise verlangt werden dürfte, die Grenzen des § 65 überschreiten würde oder nicht. Im Rahmen der Mitwirkung ist die Vorlage von Unterlagen und die Abgabe von Erklärungen zumutbar, um den Bedarf und die Hilfebedürftigkeit zu belegen. Die Mitwirkungspflichten entfallen nicht aufgrund belastender genereller Lebensumstände (Bay. LSG, Beschluss v. 20.10.2011, L 7 AS 872/10), z. B. der Erziehung und Betreuung mehrerer Kinder. Im entschiedenen Verfahren hatte sich die Klägerin schon für die Antragstellung eines Bevollmächtigten bedient.
Rz. 5
Die Grenzen nach Abs. 1, die im Wesentlichen für die §§ 60 bis 62 von Bedeutung sind, resultieren aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das gilt auch bei den Anforderungen an Verfahrensbeteiligte bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe (BSG, Urteil v. 9.10.2012, B 5 R 168/12 B). Damit wird sozusagen zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde und der Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten abgewogen. Durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass dem Antragsteller oder Leistungsbezieher keine Pflicht auferlegt werden darf, deren Erfüllung im Vergleich zu de...