Rz. 24
Die Übertragung von Sozialleistungen auf einen Dritten ist ungeachtet der Pfändbarkeit und der Pfändungsgrenzen zulässig, wenn diese Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt und der Sozialleistungsträger dieses feststellt. Die Vorschrift betrifft nicht nur die Frage der Pfändbarkeit einer Leistung der Höhe nach, sondern auch schon dem Grunde nach unpfändbare Leistungen (§ 54 Abs. 3). Bedeutung kommt dieser Regelung nur dann zu, wenn sich ein Dritter aufgrund der Abtretung unmittelbar an den Sozialleistungsträger wendet. Die Regelung läuft als Schutzvorschrift ins Leere, wenn der Sozialleistungsberechtigte selbst die ihm ausgezahlte Sozialleistung entsprechend der schuldrechtlichen Verpflichtung, die der Abtretung zumeist zugrunde liegt, verwendet und an den Dritten weiterleitet.
Rz. 25
Der Begriff des wohlverstandenen Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil v. 8.12.1993, 10 RKg 1/92, SozR 3-1200 § 53 Nr. 6). Dieser hat sich nicht an der Pfändbarkeitsgrenze des Abs. 3 oder der Pfändbarkeit nach § 54 Abs. 3 zu orientieren, da es gerade um das Unterschreiten dieser Grenze oder die Abweichung davon aus besonderen Gründen geht.
Rz. 26
Am wohlverstandenen Interesse fehlt es, wenn durch die Abtretung nicht ein mindestens gleichwertiger Vermögensvorteil erlangt oder der damit verbundene Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. So ist die Abtretung von Kindergeldansprüchen zur Sicherung des allgemeinen Familienunterhalts im wohlverstandenen Interesse, nicht aber die Abtretung zur Deckung der laufenden Miet- und Energiekosten der Familienwohnung, wenn diese durch das zustehende Wohngeld gedeckt sind (BSG, Urteil v. 14.8.1984, 10 RKg 19/83, SozR 1200 § 53 Nr. 2). Am wohlverstande...