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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirkung, Hilfeplan / 2.3.2 Hilfeplan und Mitwirkungsrecht nach Satz 2

Dr. Tobias Kador
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Rz. 29

Satz 2 ordnet an, dass als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe die in Satz 1 genannten Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen sollen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthalten muss.

Beteiligte des Hilfeplanverfahrens auf Leistungsempfängerseite sind neben dem Kind oder dem Jugendlichen auch Personensorgeberechtigte – also insbesondere die Eltern (zur Beteiligung des betroffenen Kindes bzw. des betroffenen Jugendlichen und dessen Personensorgeberechtigte bei der Auswahl einer Einrichtung vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.1.2017, 12 E 914/16). Die zur Personensorge berechtigten Eltern haben zumindest ein Recht auf Beteiligung an der Hilfeplanung, soweit deren Beteiligung nicht das Wohl des Kindes oder anderer an der Hilfeplanung zu beteiligender Personen gefährdet. Dabei ist zu berücksichtigten, dass eine Beschränkung des Umgangsrechts für längere Zeit oder auf Dauer nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur dann möglich ist, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet ist.

Nicht zu beteiligen sind daher Eltern, denen ausdrücklich das Recht zur Teilnahme an der Hilfeplanung entzogen worden ist (vgl. insgesamt DIJuF-Rechtsgutachten v. 20.2.2018, SN_2017_1147 Bm, JAmt 2018, 329).

 

Rz. 30

Gegenstand des Hilfeplans ist daher nach der gesetzgeberischen Intention nur die Hilfeartentscheidung. Nur die Hilfeartentscheidung im Hilfeplanverfahren setzt den Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 voraus und ist damit zwingende Voraussetzung. Damit ist Voraussetzung für die Notwendigkeit der Erstellung eines Hilfeplans auch, dass eine Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist; § 36 Abs. 2 Satz 1 (so i.E. Münder, § 36 SGB...

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