2.3.2.1 Einführung – Sollensvorschrift, Mitwirkungsobliegenheiten u. a.
Rz. 59
Satz 2 ordnet an, dass als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe die in Satz 1 genannten Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen sollen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthalten muss.
Rz. 60
Die Sollensvorschrift bei der Ermittlung der Hilfeart zeigt an, dass der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche regelhaft einzubeziehen sind.
Rz. 61
Ziel dieser Regelung ist es, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des Hilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu gelangen.
Rz. 62
Dies begründet allerdings auch die Pflicht des Leistungsempfängers bzw. seiner Eltern selbst, an der Entscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken, und begründet daher Mitwirkungsobliegenheiten (VG Düsseldorf, Urteil v. 5.8.2025, 19 K 1875/25, Rz. 90 f.; vgl. auch bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.11.2007, 12 A 673/06, Rz. 12).
Rz. 63
Von der Pflicht zur Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen kann nur im Ausnahmefall abgesehen werden. Dieser Ausnahmefall hat sich allein am Kindeswohl zu orientieren. Ein Absehen ist daher nur dort geboten, dann aber auch angezeigt, wenn die Einbeziehung das Kindeswohl gefährdet.
Rz. 64
Welche Mindestanforderungen an die erforderliche, zumutbare und hinreichende Mitwirkung des Hilfesuchenden zu stellen sind, kann neben § 36 Abs. 2 Satz 2 den in § 60 Abs. 1 SGB I normierten Mitwirkungsobliegenheiten entnommen werden (VG Düsseldorf, Urteil v. 5.8.025, 19 K 1875/25, Rz. 91; zu den Details im Einzelfall vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.11.2007, 12 A 673/06, Rz. 12; VG Köln, Urteil v. 15.12.201...