Rz. 9

Nach Abs. 4 ist die für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle (vgl. die Komm. zu § 81 Rz. 4) beteiligungsfähig. Abs. 4 ist eine kompetenzrechtlich zulässige Abweichung von § 70 Nr. 3 SGG (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 10

Unter Beteiligungsfähigkeit versteht das öffentliche Recht die Fähigkeit, Subjekt eines Verwaltungsverfahrens, d. h. Initiator, Empfänger oder sonstiger Beteiligter eines solchen Verfahrens zu sein. Dazu gehört insbesondere auch die Fähigkeit, durch einen Antrag ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und dadurch ein Verfahrensrechtsverhältnis zu begründen (vgl. die Komm. zu § 10).

 

Rz. 11

Abs. 5 legt – unter Berücksichtigung von Abs. 4 (Rz. 9, 10) – als Verfahrensbeteiligten fest:

  • die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin (Nr. 1)

    Befugt zur Erhebung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die vom Beschluss der Aufsichtsbehörde rechtsverbindlich betroffen sind, z. B. die Stellen nach § 35 SGB I. Neben den Adressaten des Beschlusses können dies auch "drittbetroffene Behörden oder deren Rechtsträger sein, sofern sie durch den Beschluss in eigenen Rechtspositionen relevant berührt werden" (BT-Drs. 18/12611), z. B. bei Beschlüssen der Aufsichtsbehörde, die die Übermittlung von Sozialdaten an auskunftsberechtigte Behörden untersagen.

  • und die für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle (vgl. die Komm. zu § 81 Rz. 4) als Beklagte oder Antragsgegnerin (Nr. 2).

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