Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht mehr sozialversicherungsfrei, wenn

  • sie berufsmäßig ausgeübt wird und
  • ihr Arbeitsentgelt 538 EUR monatlich überschreitet.

Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 538 EUR ist die Berufsmäßigkeit also nicht zu prüfen. Die Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.

Berufsmäßigkeit liegt immer dann vor, wenn die Beschäftigung für die betreffende Person von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist dann der Fall, wenn durch diese Beschäftigung der Lebensunterhalt überwiegend oder in einem erheblichen Umfang sichergestellt wird. Für diese Entscheidung ist nicht allein auf die Verhältnisse während der Dauer der befristeten Beschäftigung abzustellen; vielmehr sind die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten, insbesondere seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und etwaige Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich nicht berufsmäßig. Wenn die Beschäftigungszeiten (mit einem 538 EUR monatlich übersteigenden Arbeitsentgelt) allerdings mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigen, liegt Berufsmäßigkeit vor. Bei bestimmten Personengruppen ist generell Berufsmäßigkeit zu unterstellen. Es handelt sich dabei um Beschäftigte

  • zwischen Schulentlassung und Beginn einer Dauerbeschäftigung, einer Ausbildung oder eines dualen Studiengangs
  • zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes
  • die als Arbeitssuchende bei der Agentur für Arbeit registriert sind
  • die während des unbezahlten Urlaubs arbeiten
  • die während des Elterngeldbezugs bzw. während der Elternzeit arbeiten

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge