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Gemeindeordnung Bayern / Art. 15 - 21 4. Abschnitt Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen

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Art. 15 Einwohnerinnen und Einwohner; Bürgerinnen und Bürger

 

(1) 1Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner. 2Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. 3Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

 

(2) Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.

[1] Art. 15 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.

Art. 16 Ehrenbürgerwürde

 

(1) Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, die Ehrenbürgerwürde verleihen.

 

(2) 1Die Gemeinden können die Verleihung der Ehrenbürgerwürde wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. 2Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats.

[1] Art. 16 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.

Art. 17 Wahlrecht

Die Gemeindebürgerinnen und [1]Gemeindebürger wählen den Gemeinderat und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die erste Bürgermeisterin oder [2]den ersten Bürgermeister.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.

Art. 18 Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung)

 

(1) 1In jeder Gemeinde hat die erste Bürgermeisterin oder [1]der erste Bürgermeister mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. 2In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.

 

(2) 1Eine Bürgerversam...

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