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Führung auf Probe

Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
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1 Einleitung

Eine der völlig neuen Regelungen in dem am 1.10.2005 (TVöD) bzw. 1.11.2006 (TV-L) in Kraft getretenen neuen Tarifrecht ist § 31 TVöD, der die Führung auf Probe regelt. Es war den Tarifvertragsparteien ein wichtiges Anliegen, die Instrumente zur Stärkung der Führung in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben zu schaffen. Mit der Möglichkeit der Führung auf Probe hat der Arbeitgeber ein wichtiges Instrument zur Flexibilisierung in Händen.

Im Unterschied zur Führung auf Zeit[1] zielt die Führung auf Probe grundsätzlich auf ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis. Unterschieden wird dabei zwischen externen und internen Bewerbern.

[1] Vgl. dazu unter dem Beitrag "Führung auf Zeit".

2 Führungspositionen als befristete Arbeitsverhältnisse bei externen Bewerbern

Nach § 31 Abs. 1 TVöD können Führungspositionen als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben von diesen Regelungen unberührt.

Damit ist die Führung auf Probe im Prinzip eine verlängerte Probezeit, um den Bewerber/Beschäftigten sorgfältiger zu beobachten und ihn durch geeignete Hilfen besser auf die Führungsaufgabe vorbereiten zu können. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, von diesem Instrument Gebrauch zu machen, wenn er eine neue Führungskraft einstellen möchte.

Abs. 1 des § 31 TVöD erfasst die so genannten externen Bewerber. Darunter sind solche zu verstehen, mit denen aktuell kein Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber besteht.

2.1 Abschluss des befristeten Vertrags

§ 31 TVöD enthält keine Regelungen hinsichtlich des Abschlusses – insbesondere der Zulässigkeit – eines befristeten Arbeitsvertrags zur Führung auf Probe. Daher sind hier die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung zu § 14 TzBfG entwickelt hat.

Die Führung auf Probe stellt nach dem Willen de...

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