Entscheidungsstichwort (Thema)

Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates. Anwendungsbereich. Türkischer Arbeitnehmer, mit dem ein befristeter Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms geschlossen wurde, das aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und bezweckt, Sozialhilfeempfängern die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen

 

Beteiligte

Birden

Mehmet Birden

Stadtgemeinde Bremen

 

Tenor

Ein türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis rechtmäßig in einem Mitgliedstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als einem Jahr für den gleichen Arbeitgeber eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet hat, für die er eine übliche Vergütung erhalten hat, ist im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des

Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei gegründeten Assoziationsrat erlassen wurde, ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und dort eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausübt.

Verfügt ein solcher türkischer Staatsangehöriger über einen Arbeitsplatz bei dem gleichen Arbeitgeber, so hat er Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-1/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Mehmet Birden

gegen

Stadtgemeinde Bremen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrat erlassen wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. F. Mancini, J. L. Murray, H. Ragnemalm und R. Schintgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von M. Birden, vertreten durch Rechtsanwalt J. Kempas, Bremen,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Oberregierungsrat B. Kloke, beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch die beigeordnete Sonderrechtsberaterin A. Samoni-Rantou, Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, und L. Pnevmatikou, besondere wissenschaftliche Mitarbeiterin in dieser Abteilung, als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und C. Chavance, Sekretär in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. J. Kuijper als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt P. Gilsdorf, Hamburg und Brüssel,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von M. Birden, vertreten durch Rechtsanwalt J. Kempas, der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou und L. Pnevmatikou, sowie der Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt P. Gilsdorf, in der Sitzung vom 2. April 1998,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Mai 1998,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluß vom 9. Dezember 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Januar 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: Beschluß Nr. 1/80) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffen, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei auf der einen und den Mitgliedstaaten der EWG sowie der Gemeinschaft auf der anderen Seite unterzeichnet und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem türkischen Staatsan...

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