2.1 Ausschreibungserfordernis
Nach allgemeinem Arbeitsrecht ist es nicht erforderlich, freie Stellen auszuschreiben und sie damit zur Wahrung der Chancengleichheit oder aus anderen Gründen jedermann zugänglich zu machen (für den Sonderfall des öffentlichen Dienstes aufgrund von Art. 33 GG, s. unten). Vorbehaltlich der Mitwirkungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrates ist es daher Angelegenheit des Arbeitgebers, ob er vor einer Einstellung eine freie Stelle auf dem Stellenmarkt anbietet.
Der Betriebsrat kann jedoch verlangen, dass Arbeitsplätze allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten innerhalb des Betriebes vor ihrer Besetzung ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG). Diese Berechtigung des Betriebsrats bezieht sich allerdings nur auf die generelle Befugnis, entsprechende innerbetriebliche Ausschreibungen für alle betrieblichen Arbeitnehmer oder zumindest Betriebsabteilungen zu fordern. Demgegenüber hat der Betriebsrat keinen Anspruch darauf, dass nur aus Anlass der Ausschreibung einer bestimmten Stelle im Einzelfall eine innerbetriebliche Ausschreibung erfolgt. Es empfiehlt sich im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für die Frage der innerbetrieblichen Stellenausschreibung eine Betriebsvereinbarung zu schließen, um die Handhabung der innerbetrieblichen Stellenausschreibung und deren allgemeine Grundsätze verbindlich festzulegen.
Wird die Stelle intern wie extern ausgeschrieben, ergibt sich aus dem Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung kein Anspruch darauf, dass die Stelle dann auch tatsächlich einem Betriebsmitarbeiter zugewiesen wird. Vielmehr ist der Arbeitgeber insoweit in seiner Entscheidungsfindung frei. Allerdings kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung mit der Argumentation ver...