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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 13.4 Entgeltgruppe 15

Antje Teichert
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Entgeltgruppe 15

1.

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich

  • durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
  • erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung

aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens 5 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Die Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 enthält eine Kombination der bisherigen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a und der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a. Die Tätigkeitsmerkmale der beiden Vergütungsgruppen müssen nunmehr kumulativ vorliegen, um eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 zu rechtfertigen. Da die Tätigkeitsmerkmale unverändert übernommen wurden, ist zur Auslegung der Tätigkeitsmerkmale die bisherige Rechtsprechung weiterhin zu beachten. Das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" ist auch in den Entgeltgruppen 10, 11 und 14 enthalten und wurde bei den Darlegungen zu Entgeltgruppe 10 erläutert.

Das Tätigkeitsmerkmal "erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung" ist auch in der Entgeltgruppe 12 enthalten und wurde bei den Darlegungen zur Entgeltgruppe 12 erläutert, worauf verwiesen wird. Das Heraushebungsmerkmal baut auf der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 13 auf. Es können daher nur diejenigen Beschäftigten in die Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 gelangen, die die Anforderungen der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 erfüllen.

Die Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 verlan...

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