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Eingruppierung (BAT) / 2.5.2 Einarbeitungszeit, Probezeit

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Ein besonderes Ärgernis in der gängigen Tarifpraxis ist der Umstand, dass ein Angestellter während eines längeren Zeitraums nach der Einstellung eine niedrigere Vergütung erhält als tariflich gerechtfertigt wäre. Die personalbearbeitenden Stellen rechtfertigen diese Praxis mit dem Hinweis darauf, dass der Angestellte den Anforderungen des neuen Aufgabenfeldes während der Dauer der Einarbeitungszeit oder Probezeit nicht oder nur eingeschränkt genügen könne. Da er die ihm zugewiesene Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben könne, erfülle er auch nicht in vollem Umfang die tariflichen Anforderungen des Arbeitsplatzes. Des Weiteren seien noch Hilfestellungen durch Kollegen und häufiges Nachfragen beim Vorgesetzten erforderlich. Daher könne in dieser Zeit noch nicht die volle Vergütung bezahlt werden.

Diese Argumentation ist tarifrechtlich nicht haltbar, da nach dem Grundsatz der Tarifautomatik der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs.1 BAT). Es kommt also nicht auf die ausgeübte, sondern auf die auszuübende Tätigkeit an.

Das Hessische LAG führt zu diesem Problemkreis zutreffend aus:

"Für die Eingruppierung nach einem durch Tätigkeitsmerkmale bestimmten Vergütungsgruppensystem kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob und wie der betreffende Arbeitnehmer, der eine an Tätigkeitsmerkmalen zwecks Zuordnung zu den Gruppen eines Vergütungsgruppensystems zu messende Tätigkeit ausübt, diese Tätigkeit nach seinen persönlichen Voraussetzungen und Fähigkeiten qualitativ bewältigt und den Anforderungen des Arbeitsplatzes hinsichtlich der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale in der Bewältigung dieser Tätigkeit persönlich genügt. Bei der Eing...

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