Grundlegende Rechtsnorm für Eingruppierung der Angestellten ist der § 22 BAT. § 22 BAT bestimmt, dass der Angestellte Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in die er eingruppiert ist. Unter Eingruppierung ist hierbei die Einordnung des einzelnen Angestellten in das kollektive Entgeltschema des BAT zu verstehen. Die Eingruppierung richtet sich dabei nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a/1b zum BAT).

Beachten Sie, dass verschiedene Vergütungsgruppen stufenweise aufeinander aufbauen. Sie müssen in diesen Fällen zunächst die Vergütungsgruppe mit der höheren Ordnungszahl prüfen (z.B. Vergütungsgruppe VII BAT, Fallgruppe 1a – VkA – 50 % gründliche Fachkenntnisse), bevor Sie – bei Erfüllen der Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe – zur Prüfung der Vergütungsgruppe mit der niedrigeren Ordnungszahl (z.B. VIb BAT, Fallgruppe 1a – VkA – 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse) übergehen usw. So bauen beispielsweise die Vergütungsgruppen VII, VIb, Vc, Vb und IVb des Teils I der Vergütungsordnung aufeinander auf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge