Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, ist die durchschnittliche Anzahl der Wochenarbeitstage im Kalenderjahr für die anteilige Berechnung des Anspruchs maßgebend. Auszubildende haben einen Anspruch von 3 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres.

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