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Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz / Abschnitt III

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Angemessenheit und Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

1

Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen

 

1.1

Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche augenärztliche Verordnung.

 

1.2

Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe genügt die Refraktionsbestimmung einer Optikerin oder eines Optikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 EUR je Sehhilfe beihilfefähig. Die Refraktionsbestimmung durch eine in Satz 1 genannte Person genügt auch, wenn bei der erneuten Beschaffung einer Sehhilfe z. B. andere Gläser notwendig werden oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind.

2

Brillen

Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Brillen gelten - einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung - folgende Höchstbeträge:

- bei vergüteten Gläsern mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
Einstärkengläser: für das sph. Glas 31,00 EUR

 

für das cyl. Glas 41,00 EUR
Mehrstärkengläser: für das sph. Glas 72,00 EUR

 

für das cyl. Glas 92,50 EUR
- bei Gläserstärken über +/- 6 dpt:
zuzüglich je Glas 21,00 EUR
- Dreistufen- oder Multifokalgläser:
zuzüglich je Glas 21,00 EUR
- Gläser mit prismatischer Wirkung:
zuzüglich je Glas 21,00 EUR

3

Brillen mit besonderen Gläsern

Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 2 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:

 

3.1

Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)
zuzüglich je Glas 21,00 EUR
  • bei Gläserstärken ab +/- 6,0 dpt,
  • bei Anisometropien ab 2,0 dpt,
  • unabhängig von der Gläserstärke

    1. bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
    2. bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optima...

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