Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf, Bedingungseintritt usw. automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Damit finden die gesamten Kündigungsschutzvorschriften keine Anwendung.

Während der Laufzeit der Befristung ist der Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht ordentlich kündbar[1], es sei denn, die Kündigungsmöglichkeit ist tarifvertraglich (so in § 30 TVöD, näher oben Ziffer 4.7/5.3, oder im einzelnen Arbeitsvertrag) ausdrücklich vereinbart (§ 15 Abs. 3 TzBfG).

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dagegen immer möglich, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB vorliegen.[2]

Ist das Arbeitsverhältnis befristet für längere Zeit als 5 Jahre vereinbart worden[3], so kann es von dem Arbeitnehmer – nicht jedoch vom Arbeitgeber – nach Ablauf von 5 Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate (§ 15 Abs. 4 Satz 2 TzBfG).

Weitere Auswirkungen auf den Arbeitnehmer sind:

  • Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis behält ein Arbeitnehmer, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit – wie Krankheit – unverschuldet an der Arbeit gehindert ist, seinen Lohnanspruch auf die Dauer von bis zu 6 Wochen.
  • Endet jedoch ein befristetes Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall vor Ablauf dieser Zeit, so verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Datum der Beendigung.
  • Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung einberufen, so ruht sein normales Arbeitsverhältnis während dieser Zeit, § 2 Abs. 1 ArbeitsplatzschutzG (ArbPlSchG).

    Demgegenüber wird ein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Wehrübung nicht verlängert. Der Vertrag endet mit dem vorgesehenen Endtermin, auch wenn dieser Termin in die Zeit des Grundwehrdienstes fällt.

  • § 17 MuSchG – das Kündigungsverbot bei Schwangerschaft und nach der Entbindung – findet auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung. Wenn während eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Schwangerschaft eintritt, hat dies jedoch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung keinen Einfluss.[4]

Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf im unbefristeten Arbeitsverhältnis der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX) und bei mehr als 6-monatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§§ 168ff. SGB IX). Befristete Arbeitsverhältnisse, die mit Schwerbehinderten abgeschlossen werden, enden mit Zeitablauf, ohne dass das Integrationsamt eingeschaltet werden muss.[5]

Die Mitglieder von Personal-, Betriebsräten, Jugendvertretungen usw. sind kündigungsschutzrechtlich besonders abgesichert (§ 15 KSchG). Auch dieser Kündigungsschutz entfällt, wenn der befristete Arbeitsvertrag vor Übernahme des Amts geschlossen wurde.[6]

[1] BAG, AP Nr. 55 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[2] BAG, AP Nr. 55 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[3] Eine erstmalige Befristung über 5 Jahre hinaus ist nach § 30 TVöD nicht zulässig!
[4] BAG, AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[5] BAG, AP Nr. 25 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[6] BAG, AP Nr. 14 zu § 15 KSchG.

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