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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § 2 Befristungsdauer; Befristun ... / 2.1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Promotion ("Qualifizierungsphase")

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Promotion können für maximal 6 Jahre befristet beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG). Die 6-jährige Frist berücksichtigt, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einzelnen Bereichen erst einmal an die wissenschaftliche Arbeit herangeführt werden müssen, bevor sie beispielsweise eine hinreichend qualifizierte Promotion zu erstellen in der Lage sind. Dieser Zeitraum beträgt nach Auffassung des Gesetzgebers etwa 1 bis 2 Jahre. Als Richtschnur für die Anfertigung der Doktorschrift und Abschluss des Promotionsverfahrens seien im Regelfall 3 bis 4 Jahre anzusetzen. Um hinreichenden Spielraum sowohl für die Hinführung zur Promotion als auch für den Abschluss des Verfahrens zu ermöglichen, ohne ein vorzeitiges Ausscheiden zu erzwingen, wird deshalb der Zeitraum von 6 Jahren als angemessen angesehen.[1]

Eine befristete Beschäftigung von bis zu 6 Jahren von nicht promovierten wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist aber auch dann möglich, wenn diese keine Promotion anstreben[2] oder die Tätigkeit keine Möglichkeit zur Promotion bietet.[3] Entscheidend ist nur, dass der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin nicht promoviert ist und die Befristungshöchstgrenzen beachtet werden.

 

Rz. 4

Seit dem 17.3.2016 gilt, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags von nicht promoviertem wissenschaftlichen Personal nur zulässig ist, "wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt", § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Diese sprachliche Ergänzung schafft keine neuen tatbestandlichen Anforderungen. Es handelt sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Klarstellung. Bereits bei der Schaffung des WissZeitVG wurde...

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