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Arbeitszeit / 2.6 Langzeitkonto

Stefanie Hock, Stefan Seitz
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Der TVöD ermöglicht neben dem in den Absätzen 1 bis 5 des § 10 TVöD geregelten Arbeitszeitkonto die Einrichtung eines Langzeitkontos. Die Regelung hierzu in § 10 Abs. 6 TVöD lautet:

"Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen."

Ein Langzeitkonto kann hiernach individualvertraglich zwischen einem Beschäftigten und dem Arbeitgeber vereinbart werden. Regelungen in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung sind nicht erforderlich, sind nicht vorgesehen. Betriebs- oder Personalrat sind lediglich im Vorfeld der Individualvereinbarung zu beteiligen. Der TVöD wiederholt im Übrigen nur die ohnehin gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Insolvenzsicherung[1] für den Fall, dass ein Langzeitkonto eingerichtet wird. Diese Verpflichtung betrifft selbstverständlich nur diejenigen Betriebe, die insolvenzfähig sind. Dies sind nach § 12 Abs. 1 InsO nicht die Behörden des Bundes und der Kommunen.

Der sehr offenen Regelung zur Zulässigkeit eines Langzeitkontos liegt die Erwägung der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass die Einrichtung eines Langzeitkontos für den Einzelfall zwar im Tarifvertrag ermöglicht werden soll. Kollektivrechtliche Regelungen für die Einrichtung eines Langzeitkontos hingegen haben die Tarifvertragsparteien nicht für erforderlich gehalten.

Mit der Möglichkeit zur Errichtung eines individualvertraglichen Langzeitkontos eröffnen die Tarifvertragsparteien auch im öffentlichen Dienst eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit im Hinblick auf einen längerfristigen Zeitausgleich. Das Langzeitkonto kann beispielsweise die Grundlage für den unterschiedlichen Arbeitsanfall im Jahresverlauf...

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