Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen sind in Buchstabe B des Anhangs zu § 9 TVöD geregelt. Gegenüber der Regelung für Hausmeister (vgl. Ziff. 2.2.3) gelten folgende Besonderheiten:

  1. Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit ist von der gesetzlichen Grenze des § 3 ArbZG auf 12 Stunden werktäglich angehoben worden. Dabei ist klargestellt worden, dass Zeiten einer gesetzlichen Pause dabei unberücksichtigt bleiben, die 12 Stunden also uneingeschränkt für Vollarbeit und Bereitschaftszeit zur Verfügung stehen.
  2. Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt. Dies bedeutet u. a., dass von der Öffnungsklausel des § 6 Abs. 4 TVöD (Abweichung von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes auf der Grundlage einer Betriebs-, Dienstvereinbarung) Gebrauch gemacht werden kann.
 
Praxis-Tipp

Arbeitgeber und Betriebsrat/Personalrat können z. B. bei dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen die Grenze für die tägliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) verändern. Analog § 7.1 Abs. 8 TVöD-K könnte in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden, dass die tägliche Höchstarbeitszeit durch tatsächliche Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft überschritten werden kann.

3. Für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gelten die dortigen Arbeitszeitregelungen, auch dann, wenn sie in Leitstellen tätig sind.

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