Von Bedeutung sind ferner die für alle Beschäftigten geltenden Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V, in Kraft getreten am 28.1.2014, in der Fassung vom 14.11.2013, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 27.1.2014 B4) (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie), die auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 Nr. 7 SGB V erlassen worden und für alle Kassenärzte nach § 81 Abs. 3 Nr. 2 SGB V verbindlich sind. Nach § 2 dieser Richtlinien liegt Arbeitsunfähigkeit in folgenden Fällen vor:

  • wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann,
  • wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen,
  • während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit, durch die Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll,
  • wenn eine Dialysebehandlung lediglich während der vereinbarten Arbeitszeit möglich ist, besteht für deren Dauer, die Zeit der Anfahrt zur Dialyseeinrichtung und für die nach der Dialyse erforderliche Ruhezeit Arbeitsunfähigkeit,
  • wenn ein für die Ausübung der Tätigkeit oder das Erreichen des Arbeitsplatzes erforderliches Hilfsmittel (z. B. Körperersatzstück) defekt ist, besteht Arbeitsunfähigkeit so lange, bis die Reparatur des Hilfsmittels beendet oder ein Ersatz des defekten Hilfsmittels erfolgt ist.

Arbeitsunfähigkeit liegt nach § 3 der AU-Richtlinie dagegen nicht vor:

  • bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes,
  • für Zeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken (z. B. im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen) stattfinden; dies gilt nicht, wenn die ärztliche Behandlung selbst zu einer Arbeitsunfähigkeit führt,
  • bei Inanspruchnahme von Heilmitteln (z. B. physikalisch-medizinische Therapie),
  • bei Teilnahme an ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation oder rehabilitativen Leistungen anderer Art (Coronasportgruppen u. a.),
  • bei Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort oder die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst,
  • wenn Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz (Zeugnis nach § 16 Absatz 1 MuSchG) ausgesprochen wurden; dies gilt nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie,
  • bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen,
  • bei einer nicht durch Krankheit bedingten Sterilisation (Verweis auf § 5 Abs. 6 der Richtlinie) oder
  • wenn Beschäftigte kurzzeitig der Arbeit fernbleiben, weil dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 PflegeZG).

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