LAG München, Urteil vom 26.8.2021, 3 SaGa 13/21

Ein Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter gestattet hat, seine Tätigkeit – hier als Grafiker – von zuhause aus zu erbringen, kann gem. § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich seine Weisung ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO gibt nach dem Willen des Verordnungsgebers kein subjektives Recht auf Homeoffice.

Sachverhalt

Der Kläger, der beim Beklagten als Grafiker in Vollzeit beschäftigt ist, arbeitete wie seine Kollegen – mit Ausnahme des Sekretariats – seit Dezember 2020 anstatt wie sonst im Büro vor Ort in München, von zu Hause aus an dem jeweiligen Wohnort. Am 24.2.2021 hat der Arbeitgeber den Kläger nun angewiesen, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice weiterhin gestattet bleiben müsse und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden dürfe. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen mit der Begründung, dass ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV ergebe. Zudem lasse sich aus § 106 Satz 1 GewO keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort sowie in der Mittagspause stünden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen.

Die Entscheidung

Das LAG hat diese Entscheidung bestätigt. Das Gericht urteilte, dass der Beklagte unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte; denn der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch später durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Klägers festgelegt. Auch ergab sich aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO kein Recht, die Arbeitsleistung von zuhause aus zu erbringen, da nach dem Willen des Verordnungsgebers die Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice begründet.

Die Weisung entsprach nach Auffassung des Gerichts vorliegend auch billigem Ermessen, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden; denn die technische Ausstattung des Klägers am häuslichen Arbeitsplatz hatte nicht der am Bürostandort entsprochen und der Kläger hatte nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

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