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Zwischenvermietung - Anwendungsbereich und Rechtsfolgen / 3.1 § 566a BGB

Ulf Wollenzin
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Die Vorschrift regelt beim Eigentümerwechsel den Übergang einer Mietsicherheit vom Veräußerer auf den Erwerber. Für den Vermieterwechsel gilt die Vorschrift, wenn der Dritte an den Mieter eine Sicherheit geleistet hat. Kann der Mieter bei Beendigung des Untermietverhältnisses fällige Ansprüche gegen den Dritten geltend machen, so ist er berechtigt, sich deswegen aus der Kaution zu befriedigen. Der Vermieter kann in diesem Fall vom Dritten aus vertraglichem Recht die Wiederauffüllung der Kaution verlangen. Hat der Mieter dagegen keinen Anspruch gegen den Dritten, so tritt der Vermieter in die durch die Sicherheit begründeten Rechte ein.

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