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Wohnrecht (Miete) / 6.1 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Markus Arendt
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Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit liegt vor, wenn dem Berechtigten lediglich ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt wird. Im Unterschied zum dinglichen Wohnrecht darf die Wohnung im Fall einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB vom Berechtigten nur in eigener Person genutzt werden.

 
Wichtig

Keine Familienangehörigen oder dritte Personen

Die Aufnahme von Familienangehörigen oder sonstiger Personen in die Wohnräume ist unzulässig.

Eine entsprechende Anwendung des § 1093 Abs. 2 BGB ist nicht möglich.[1]

Für das Verhältnis von Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) zum Mietvertrag (§ 535 BGB) gilt Folgendes:

  1. Selbstständige Dienstbarkeit ohne Mietvertrag

    Nach § 1090 Abs. 1 BGB kann ein Grundstück in der Weise dinglich belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit). Schließen die Parteien einen Vertrag, durch den sich der Grundstückseigentümer zur Bestellung der Dienstbarkeit verpflichtet (Dienstbarkeitsvereinbarung), so ist dieses Rechtsverhältnis i. d. R. auch dann nicht als Mietvertrag zu bewerten, wenn darin Vereinbarungen zur Ausgestaltung der Dienstbarkeit enthalten sind.

    Üblich ist insbesondere, dass in der Dienstbarkeitsvereinbarung ein Nutzungsentgelt bestimmt wird.

     
    Hinweis

    Keine Kündigung möglich

    Die Dienstbarkeit als solche ist kein Dauerschuldverhältnis, sie kann deshalb nicht durch Kündigung beendet werden.

    Jedoch kann vereinbart werden, dass der Grundstückseigentümer das Recht haben soll, den Vertrag über die Bestellung der Dienstbarkeit einseitig zu beenden und dass der Berechtigte in einem solchen Fall verpflichtet ist, die Zust...

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