2.1 Erlaubnisklausel

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter zur Tierhaltung berechtigt ist, darf er in der Wohnung die üblichen Haustiere halten. Die Berechtigung gilt, solange das Mietverhältnis besteht. Der Mieter ist auch berechtigt, anstelle des bisherigen Tieres ein anderes Tier in die Wohnung aufzunehmen, ohne dass hierzu eine erneute Erlaubnis erforderlich wäre. Die der Tierhaltung eigentümlichen Begleitumstände hat der Vermieter hinzunehmen.

Kommt es dagegen zu erheblichen Belästigungen durch das Tier, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die zu der Beseitigung der Belästigung erforderlichen Maßnahmen trifft. Ist dies nicht möglich, kann der Mieter trotz der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet sein, das Tier aus der Wohnung zu entfernen. Weigert sich der Mieter zu Unrecht, kann auch eine Kündigung des Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 Abs. 2 und 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht kommen.

2.2 Individualvertragliches Tierhaltungsverbot

 
Praxis-Beispiel

Tierhaltungsverbot

Durch die Vereinbarung "Das Halten von Haustieren ist nicht gestattet" wird das Recht zur Tierhaltung ausgeschlossen.

Gegen eine entsprechende Individualabrede, die zwischen den Mietvertragsparteien ausgehandelt sein muss, bestehen keine Bedenken.[1]

 
Achtung

Ausgenommen vom Tierhaltungsverbot sind Kleintiere

Unberührt von dem Tierhaltungsverbot bleibt das Recht des Mieters zum Halten von Kleintieren, wie z. B. Vögel, Fische.

Für das Mitbringen von Tieren durch Besucher und für die vorübergehende Betreuung fremder Tiere gelten auch bei einem wirksamen Tierhaltungsverbot die Ausführungen in Abschn. 1.4.

In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann trotz eines Tierhaltungsverbots ein Anspruch des Mieters auf Erlaubnis zur Tierhaltung gegeben sein, insbesondere, wenn nach Vertragsschluss gewichtige Gründe für eine Tierhaltung entstehen.

 
Praxis-Beispiel

Blindenhund

Dies ist etwa der Fall, wenn ein Mieter erblindet und deshalb auf einen Blindenhund angewiesen ist.

Vereinzelt wird auch die Ansicht vertreten, dass die Berufung des Vermieters auf ein vertragliches Tierhaltungsverbot bereits dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn die übrigen Hausbewohner mit der Haltung des Tieres einverstanden sind und eine Störung des Hausfriedens nicht zu befürchten ist.[2] Diese Ansicht ist allerdings abzulehnen, weil sie mit dem Wortlaut und dem Zweck des Tierhaltungsverbots nicht im Einklang steht.

[1] BVerfG, WuM 1981 S. 77; OLG Hamburg, ZMR 1963 S. 40.
[2] AG Hamburg-Bergedorf, NZM 2003 S. 898.

2.3 Formularvertragliches Tierhaltungsverbot

Enthält der Mietvertrag das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung, ist diese Klausel unwirksam, weil dann Wellensittiche, Goldhamster, Schildkröten oder Zierfische auch verboten wären.[1] Die Unwirksamkeit der Klausel bedeutet aber nicht, dass nun jede Tierhaltung erlaubt wäre. Vielmehr kommt es darauf an, was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Dies muss jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden (s. oben).

Auch ein generelles Hunde- oder Katzenhaltungsverbot ist unwirksam.[2] Es kann ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören, einen Hund oder eine Katze in der Wohnung zu halten. Letztlich muss für jeden Einzelfall eine Entscheidung gefällt werden. Dabei müssen die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn im Haus berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden.

Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag ist unwirksam, wenn darin der Mieter verpflichtet wird, "keine Hunde und Katzen in der Wohnung zu halten".[3] Denn dieses Tierhaltungsverbot benachteiligt den Mieter unangemessen.

 
Wichtig

Das Halten von Kleintieren ist erlaubt

Das Recht zur Haltung von Kleintieren (Ziervögel, Zierfische, Hamster, Schildkröten) zählt zum vertragsgemäßen Mietgebrauch. Das Recht zur Haltung dieser Tiere kann vertraglich nicht abbedungen werden.

Das Recht zur Haltung sonstiger Tiere, insbesondere von Hunden und Katzen, ist dagegen nach der Rechtsprechung des BGH erlaubnisbedürftig. Der Vermieter darf die Erlaubnis aber nicht nach freiem Ermessen erteilen oder versagen. Vielmehr hat er hierüber aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.[4]

 
Praxis-Tipp

Vorbehaltsklausel vereinbaren

Hieraus folgt, dass formularvertragliche Verbotsregelungen nur in Form von Vorbehaltsklauseln möglich sind.[5]

2.4 Vertraglicher Erlaubnisvorbehalt

In einem Formularvertrag kann vereinbart werden, dass die Tierhaltung der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Eine solche Klausel findet sich in zahlreichen Formularmietverträgen. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel bestehen keine Bedenken. Allerdings sind 3 Besonderheiten zu beachten:

  1. Erlaubnisfreie Haltung von Kleintieren

    Zum einen muss sich aus der Klausel ergeben, dass das Recht des Mieters zur Haltung von Kleintieren erlaubnisfrei ist.[1] Das Recht zur Haltung von Kleintieren darf dabei nicht eingeschränkt werden.

     
    Praxis-Beispiel

    Unwirksam...

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