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Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses / 1.3 Widerspruchserklärung

Stascha Straub
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Die Fiktion der Vertragsverlängerung tritt nicht ein, wenn der Vermieter oder der Mieter seinen entgegenstehenden Willen dem anderen Teil erklärt. Die Erklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche Willenserklärung, auf die die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB anwendbar sind.[1] Die Widerspruchserklärung muss vom Vermieter gegenüber dem Mieter (oder umgekehrt) ausgesprochen werden. Dies gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift ("dem anderen Teil") auch dann, wenn der Mieter ausgezogen ist und die Räume von einem Nichtmieter (etwa dem Ehegatten oder dem Lebensgefährten) weiter genutzt werden.

 
Hinweis

Widerspruch bei Vermieter- oder Mietermehrheit

Bei einer Mehrheit von Vermietern genügt es, wenn einer der Vermieter der Vertragsfortsetzung widerspricht.[2] Will der Mieter der Vertragsfortsetzung widersprechen, so muss die Erklärung aber allen Vermietern zugehen, weil die Fiktion der Vertragsverlängerung gegenüber allen Vermietern wirkt. Bei einer Mehrheit von Mietern gilt Entsprechendes: Es genügt, wenn einer der Mieter der Vertragsfortsetzung widerspricht. Will der Vermieter der Vertragsfortsetzung widersprechen, muss die Erklärung allen Mietern zugehen.

In der Erklärung muss zum Ausdruck kommen, dass der Erklärende mit der Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nicht einverstanden ist.

 
Hinweis

Eindeutig und formlos

Der Widerspruch muss eindeutig sein und er darf keine Bedingung oder Auflage enthalten.[3] Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form und keiner Begründung. Sie kann auch durch schlüssige Handlung – konkludent – erklärt werden.

Der Wille des Erklärenden, die Fortsetzung des Vertrags abzulehnen, muss allerdings hinreichend deutlich zutage treten.[4]

In dem Ausspruch einer Kündigung liegt nicht in jedem Fall zugleich eine Widersp...

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