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Barrierefreiheit in vermietetem Wohnraum

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen der Mietsache verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach dieser gesetzlichen Neuregelung (der ähnliche, aber nicht identische frühere § 554a BGB wurde aufgehoben) findet auch eine Abwägung mit den Interessen des Vermieters statt (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB) und es kann eine Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten bestehen (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB).

1 Voraussetzungen des Anspruchs

1.1 Zustimmung

Der Mieter ist nicht kraft Gesetzes berechtigt, die Mietsache nach seinen Bedürfnissen umzugestalten. Vielmehr bedarf er hierzu einer Erlaubnis, die vor Durchführung der Maßnahmen einzuholen ist.[1] Wenn der Mieter diese nicht vorher einholt, ist von einer Pflichtverletzung des Mieters auszugehen.[2]

 
Praxis-Tipp

Form der Erlaubnis

Eine bestimmte Form sieht das Gesetz nicht vor. Aus Beweisgründen und um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten aber Antrag und Zustimmung schriftlich erfolgen.

 
Wichtig

WEG-Reform

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung muss bei Wohnungseigentum auch ein Duldungsanspruch gegen die Miteigentümer bestehen (§§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG)

[1] BT-Drs 19/18791 S. 87.
[2] Weidenkaff, in Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 554 Rn. 3.

1.2 Herstellung eines behindertengerechten Zustands

Nach der gesetzlichen Regelung muss die bauliche Veränderung oder die Einrichtung für eine behindertengerechte Nutzung der Räume oder des Zugangs zu den Räumen dienlich sein. Dienlich im Sinne des Gesetzes ist eine Einrichtung, wenn sie eine erhebliche Erleichterung für den Behinderten mit sich bringt. Eine Unterscheidung zwischen notwendigen, nützlichen und solchen Maßnahmen, die nur der Bequemlichkeit dienen, ist nicht angebracht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Behindertengerechter Zugang

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