Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 218/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz gegen Steuerberater wegen verzinslicher Steuernachzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den steuerlichen Berater wegen verspäteten Hinweises auf dieses Risiko mit dem ersten Bescheid, welcher die Verluste der KG in dementsprechend vermindertem Umfang feststellt, selbst wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern.

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen, dessen Einschätzung sein weiteres Verhalten bestimmt, setzt bei einem Grundlagenbescheid nicht voraus, dass gleichzeitig bereits ein Leistungsbescheid der Finanzverwaltung ergangen und eine zusätzliche Steuerschuld nebst Zinspflicht begründet worden ist, für die im Wege der Leistungsklage Ersatz gefordert werden könnte, soweit diese Belastung vermeidbar war. Denn bereits aus dem Grundlagenbescheid ergibt sich mit bindender Wirkung für den folgenden Steuerbescheid eine entsprechende Steuerschuld, zu der kraft Gesetzes ggf. Nachzahlungszinsen hinzutreten. Auch für die Zinsfestsetzung hat der Grundlagenbescheid mittelbare Bindungswirkung.

 

Normenkette

StBerG § 68 a.F.; AO §§ 233a, 182

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 13.11.2008; Aktenzeichen 8 U 26/08)

LG Köln (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen 2 O 181/07)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Köln v. 13.11.2008 und das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln vom 8.4.2008 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Der Kläger ist seit 1997 Kommanditist der C. KG (im Folgenden: KG), die von der beklagten Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird. Die KG erwarb aufgrund notarieller Urkunde vom 21.12.1996 ein Anwesen mit Büro- und Geschäftsgebäude. Die Verkäuferin behielt sich vor, zur Umsatzsteuer zu optieren und übte diese Option am 20.1.1997 für den ganz überwiegenden Teil des Kaufpreises aus. Die Finanzverwaltung vertrat in der Folge die Auffassung, bereits der 1996 als umsatzsteuerliches Netto gezahlte Kaufpreis enthalte einen verhältnismäßigen Vorsteueranteil, und änderte am 10.9.1997 durch Bescheid an die KG die gesondert und einheitlich festgestellten Verluste der Gesellschafter entsprechend. In der 1998 eingereichten, von der Beklagten vorbereiteten Steuererklärung für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung des Veranlagungszeitraums 1997 machte die KG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch die für 1996 bereits anerkannten Vorsteueranteile geltend. Das Finanzamt stellte die Verluste des Veranlagungszeitraums 1997 mit Bescheid vom 10.11.1998 zunächst erklärungsgemäß fest.

[2] Nach einer Betriebsprüfung bei der KG änderte das Finanzamt am 7.8.2002 den Bescheid vom 10.11.1998 und berücksichtigte nunmehr die bereits für 1996 anerkannten Vorsteuern im Veranlagungszeitraum 1997 nicht mehr. Um die wegfallenden Verluste steuerlich auszugleichen, zog die KG Sonderabschreibungen vor, die ursprünglich für die Jahre 1999 bis 2002 geltend gemacht worden waren. Das Finanzamt hob daraufhin nach Aussetzung der Vollziehung den geänderten Feststellungsbescheid vom 7.8.2002 wieder auf und änderte stattdessen am 6.4.2006 die zuvor für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 ergangenen Feststellungsbescheide.

[3] Über diese Vorgänge wurden die Kommanditisten, darunter der Kläger, von der Beklagten durch Schreiben vom 22.11.2002, 24.8.2005 und 7.10.2005 unterrichtet. In dem erstgenannten Schreiben wies die Beklagte auch darauf hin, dass bei Erfolglosigkeit des eingelegten Einspruchs Steuernachzahlungen fällig werden könnten, die mit jährlich 6 v.H. zu verzinsen seien.

[4] Die ggü. dem Kläger zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheide vom 25.4.2006 belasteten ihn mit Nachzahlungszinsen für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 von zusammen 14.838 EUR. Von diesem Betrag hat der Kläger als Schadensersatz für unzureichende Beratung von der Beklagten drei Viertel verlangt nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten von 837,52 EUR. Die Beklagte hat die Schadensberechnung beanstandet und die Einrede der Verjährung erhoben.

[5] Das LG hat dem Kläger einen Schadensersatz von 6.361,13 EUR zzgl. Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 603,93 EUR zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz von insgesamt 10.256,06 EUR zzgl. Zinsen sowie 837,52 EUR für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung zu zahlen.

[6] Gegen diese Verurteilung wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

[7] Die Revision ist begründet. Nach dem festgestellten Sachverhältnis (§ 563 Abs. 3 ZPO) führt die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage wegen Anspruchsverjährung.

I.

[8] Das Berufungsgericht hat in seinem mehrfach veröffentlichten Urteil (vgl. DB 2009, 278; DStR 2009, 555 m. Anm. Meixner; Stbg 2009, 379 m. Anm. Pestke) angenommen, dass sich die Verjährung des streitigen Schadensersatzanspruchs noch gem. § 68 StBerG a.F. beurteile. Im Widerspruch dazu steht seine Schlussfolgerung, der Anspruch des Klägers sei erst mit Zugang der letztgültigen Feststellungsbescheide vom 6.4.2006 für die Jahre 1999 bis 2002 entstanden, welche Grundlage der letztgültigen Einkommensteuerbescheide des Klägers vom 25.4.2006 mit den darin festgesetzten Nachzahlungszinsen gewesen seien.

II.

[9] Für den Beginn und die Dauer der Verjährung gem. Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EGBGB ist die mit Wirkung vom 15.12.2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004 (BGBl. I, 3214) aufgehobene Vorschrift des § 68 StBerG hier weiterhin anwendbar. Denn die Revision rügt zutreffend, dass die Verjährung des klägerischen Schadensersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des geänderten Bescheids vom 7.8.2002 über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für das Jahr 1997 begonnen habe, nicht erst - wie vom Berufungsgericht angenommen - mit Bekanntgabe der Feststellungsbescheide vom 6.4.2006.

[10] 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass ein Schaden aus einer Steuerberatung erst dann entstanden ist, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f.; 119, 69, 70 ff.; BGH, Urt. v. 12.2.2004 - IX ZR 246/02, BGHReport 2004, 809 = MDR 2004, 746 = WM 2004, 2034, 2037; v. 29.5.2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rz. 14). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. 12.2.2004, a.a.O.; v. 29.5.2008, a.a.O.). In der Regel beginnt danach die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile oder von der Besteuerung abhängige sonstige Vermögensnachteile seines Mandanten verschuldet hat, mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides gem. § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2, § 183 Abs. 1 AO (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 26.5.1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 f.; v. 3.11.2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 10.1.2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rz. 7). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Steuerbescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gem. § 182 Abs. 1 AO bindend sind (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3.6.1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1680 unter III. 2. a; v. 13.12.2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rz. 11, 12; v. 7.2.2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rz. 14, 16). Maßgebend ist, wann das Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen, dessen Einschätzung sein weiteres Verhalten bestimmt, sich durch einen Verwaltungsakt der Finanzbehörde erstmals zu einem Schaden verdichtet hat (BGHZ 129, 386, 389 f.; BGH, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O., Rz. 12; v. 7.2.2008, a.a.O., Rz. 18). Dies setzt bei einem Grundlagenbescheid nicht voraus, dass gleichzeitig bereits ein Leistungsbescheid der Finanzverwaltung ergangen und eine zusätzliche Steuerschuld nebst Zinspflicht begründet worden ist, für die im Wege der Leistungsklage Ersatz gefordert werden könnte, soweit diese Belastung vermeidbar war. Schon der Grundlagenbescheid vom 7.8.2002 verdichtete das hier seit 1998 bestehende Nachversteuerungs- und Verzinsungsrisiko zu einem mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Schaden. Die Erhebung einer Klage, welche die Ersatzpflicht der Beklagten für die drohenden Nachversteuerungszinsen feststellen sollte, war dem Kläger von diesem Zeitpunkt an möglich und zuzumuten. Das genügt für den Beginn der Anspruchsverjährung gem. § 68 StBerG a.F. Diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht keine ausreichende Beachtung geschenkt.

[11] Bereits mit Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 7.8.2002 stand fest, dass die Finanzverwaltung den doppelten Werbungskostenansatz in den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997 erkannt hatte und die für das Jahr 1997 bisher anerkannten Verluste um die auf das Jahr 1996 entfallenden Beträge herabsetzte. Eine entsprechende Nachversteuerung war unvermeidbar. Denn aus dem Grundlagenbescheid ergab sich mit bindender Wirkung für den folgenden Steuerbescheid gem. § 182 Abs. 1 AO eine entsprechende Steuerschuld des Klägers, zu der kraft Gesetzes die hier als Schaden geltend gemachten Nachzahlungszinsen gem. § 233a Abs. 1 und 3 AO hinzutraten. Auch für die Zinsfestsetzung hat der Grundlagenbescheid entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht gem. § 233a Abs. 3 und 5 AO mittelbare Bindungswirkung. Denn mit dem gebundenen Folgebescheid ist nach diesen Vorschriften auch die bisherige Zinsfestsetzung nach Maßgabe der erhöhten Steuerfestsetzung zu ändern.

[12] 2. Die weiteren Maßnahmen der Beklagten und der KG dienten vorzugsweise der Schadensminderung. Infolge der verringerten Verlustzuweisungen im Veranlagungszeitraum 1997 musste der Kläger zusätzliche Gewinne versteuern. Diese Steuerlast konnte auf spätere Zeiträume verschoben werden, indem die KG Sonderabschreibungen in das Jahr 1997 vorzog. Dieses Vorziehen musste jedoch zu entsprechenden Gewinnerhöhungen der Folgejahre führen. Die schließlich in die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 fallenden Steuernachzahlungen bewirkten gem. § 233a Abs. 2 AO einen späteren Beginn der Nachzahlungszinsen als die drohende Steuernachzahlung für 1997. In diesem Schaden konkretisierte sich jedoch weiter das mit dem Festsetzungsänderungsbescheid vom 7.8.2002 bereits verwirklichte Schadensrisiko, welches durch die Steuererklärung der KG für den Veranlagungszeitraum 1997 und den hierauf beruhenden Feststellungsbescheid vom 10.11.1998 begründet worden war.

[13] 3. Ohne Erfolg verweist die Revisionserwiderung demgegenüber auf das Senatsurteil vom 20.6.1991 (IX ZR 226/90, NJW 1991, 2833, 2834 f.), in dem es um den Ersatz von Darlehenszinsen zur Finanzierung erhöhter Steuer- und Steuervorauszahlungen ging. Der Senat hat in dieser Entscheidung den verjährungsrechtlichen Grundsatz der Schadenseinheit für Folgeschäden von Steuerfestsetzungen gerade nicht auf die einzelnen steuerrechtlichen Veranlagungszeiträume beschränkt, sondern die in diese Richtung gehende ältere Rechtsprechung des IVa-Zivilsenats aufgegeben (a.a.O. S. 2835 unter II. 3. a, bb).

[14] Die im Jahre 2007 erhobene Klage konnte den Ablauf der bereits 2005 eingetretenen Verjährung infolgedessen nicht mehr rechtzeitig hemmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2265780

BFH/NV 2010, 591

BB 2009, 2713

DB 2009, 2706

DStR 2010, 14

DStR 2010, 510

DStRE 2010, 643

WPg 2010, 260

NWB 2009, 4073

EBE/BGH 2009

StuB 2010, 120

WM 2010, 138

ZIP 2010, 524

MDR 2010, 269

VersR 2010, 782

AO-StB 2010, 3

GuT 2010, 143

KP 2010, 60

NWB direkt 2009, 1391

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      0
    • Euro-Einführung (974/98/EG) / Art. 10 - 12 Teil IV Euro-Banknoten und Euro-Münzen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Steuerberatungsgesetz / § 68 (weggefallen)
    Steuerberatungsgesetz / § 68 (weggefallen)

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren