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OLG Köln Urteil vom 13.11.2008 - 8 U 26/08

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen 2 O 181/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen IX ZR 218/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.4.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 181/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.256,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 837,52 EUR zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger - einer von mehr als hundert Kommanditisten einer Kapitalanlagegesellschaft, die von der Beklagten steuerlich beraten worden ist - nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der Gesellschaft wegen angeblicher Verletzungen ihrer Steuerberaterpflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Er begehrt die Erstattung von Nachzahlungszinsen, die in Zusammenhang mit seinen Einkommensteuerfestsetzungen für 1999 bis 2002 stehen, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um ein Musterverfahren.

Der Kläger ist Kommanditist der D. I. Dr. L. C. KG mit Sitz in ...

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