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Wohnungsübergabeprotokoll

Stascha Straub
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Kurzbeschreibung

Vermieter und Mieter fertigen anlässlich der Wohnungsübergabe zu Beginn bzw. Ende des Mietverhältnisses ein Übergabeprotokoll.

  • Wohnungsübergabeprotokoll

Vorbemerkung

Stellt der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Schäden am Mietobjekt fest und ist es streitig, ob dieses bereits bei Vertragsbeginn beschädigt war, ist der Vermieter dafür beweispflichtig, dass zu Beginn des Mietverhältnisses keine Schäden vorhanden waren.[1] Der Vermieter muss den Zustand des Mietobjekts zu Beginn und Ende der Mietzeit genau beschreiben können und darlegen, welche Mängel oder Schäden eingetreten sind.

Um dieser Nachweispflicht nachkommen zu können, sollte zu Mietbeginn unbedingt in einem gemeinsamen Termin mit dem Mieter eine Besichtigung stattfinden, anlässlich derer ein Übergabeprotokoll angefertigt wird. Dieses sollte sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter unterzeichnet werden, wobei der Mieter hierzu nicht verpflichtet ist. Verweigert der Mieter die Unterschrift, sollte der Vermieter einen Zeugen hinzuziehen.

Bei Rückgabe des Mietobjekts sollte selbstverständlich wiederum ein Übergabeprotokoll angefertigt werden. Auch bei der Rückgabe des Mietobjekts sind die Mietvertragsparteien nicht verpflichtet, das Protokoll zu unterzeichnen (in jedem Fall ist an Zeugen zu denken und eine Foto- oder Video-Dokumentation anzufertigen!).

Wird das Übergabeprotokoll vom Mieter gegengezeichnet, kann er nicht mehr bestreiten, dass das Mietobjekt zum Ende des Mietverhältnisses mangelhaft war. Liegt am Ende des Mietverhältnisses ein Mangel vor, der im Übergabeprotokoll zu Beginn des Mietverhältnisses nicht dokumentiert ist, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass dieser Mangel bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen hat.[2]

[1] OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.6.2002, I-24 U 183/01;OLG Düsseldorf, Ur...

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