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Rauchwarnmelder (Miete) / 8.2 Privatrechtlicher Kostenersatz

Ulf Wollenzin
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Der Träger der Gemeindefeuerwehr kann sich nach den meisten Regelungen beim Eigentümer, Betreiber oder Besitzer der Rauchmeldeanlage schadlos halten. Wurde der Eigentümer kostenpflichtig belangt, stellt sich die Frage nach einer Rückgriffsmöglichkeit auf den Mieter oder Drittpersonen, die den Alarm ausgelöst haben.

Ersatz vom Dritten?

Hat ein Dritter (z. B. ein Hausnachbar oder anderer Mieter im Haus) die Feuerwehr gerufen, weil er den Alarmton in der benachbarten Wohnung gehört hat, ist er im Regelfall nicht haftbar zu machen für die Kosten des Feuerwehreinsatzes oder für Ersatz der Kosten für die beschädigte Tür.

Rechtsgrundlage kann § 823 Abs. 1 BGB sein. Danach hat derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen (hier: die Tür des Vermieters) widerrechtlich verletzt, Schadensersatz zu leisten. Es ist aber ein Verschulden des Anrufers erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Zerstörte Wohnungstür nach Notfalleinsatz

In diesem Fall ging es zwar nicht um den Fehlalarm eines Rauchwarnmelders, sondern um den Ersatz von Kosten für die Erneuerung der Wohnungstür einer Mieterin, der vom Vermieter geltend gemacht wurde. Verklagt war die Freundin der Mieterin.

Die Mieterin begab sich in eine Reha-Maßnahme und trug der beklagten Bekannten auf, sie nach ihrer Rückkunft anzurufen. Dabei vernahm die Freundin ein Stöhnen der Mieterin, rief mehrfach deren Vornamen und erhielt auf Nachfrage, was los sei, keine Antwort mehr. Nach dem Auflegen erhielt die Freundin nur noch ein telefonisches Freizeichen und schloss daraus, dass die Mieterin nicht mehr in der Lage war, den Hörer abzunehmen. Daraufhin rief sie die Feuerwehr an.

In diesem Fall musste das Gericht prüfen, ob ein Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Anruferin gegeben war. Mit eher komplizierten Überlegungen um de...

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