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Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 35 - 55 Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

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§§ 35 - 50a Abschnitt 1 Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, Baumschutzsatzung

§ 35 Biotopverbund (zu § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) darzustellen und festzusetzen, das 15 Prozent der Landesfläche umfasst.

§ 36 Nationalparke, Nationale Naturmonumente (zu § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes)

 

(1) 1Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann geeignete Gebiete nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zu Nationalparken erklären. 2Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.

 

(2) Nationalparke sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.

 

(3) 1Die Verwaltung des Nationalparks ist zuständig für

 

1.

die Überwachung der durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Gebote und Verbote,[1] [Bis 31.03.2025: und]

 

2.

für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Geboten und Verboten dieser Rechtsverordnung. § 78 Absatz 5 gilt entsprechend und[2] [Bis 31.03.2025: .]

 

3.

[3]Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 59 Absatz 3 Satz 2.

2§ 75 Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

 

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung geeignete Gebiete zu Nationalen Naturmonumenten erklären.

 

(5) Nationale Naturmonumente sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.04.2025.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucher...

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