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Doppelvermietung / 3 Doppelvermietung bei Gewerberaum

Rudolf Stürzer
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Bei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nicht besitzenden (Erst-)Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die weitere Vermietung erzielten Miete jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der (nicht besitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise hätte nutzen dürfen wie der Zweitmieter.[1]

Ein Erfüllungsanspruch des Mieters auf Einräumung des Besitzes steht dem Mieter gegen den Vermieter nur im Ausnahmefall bei Vorliegen eines besonders schutzwürdigen Interesses zu.

 
Praxis-Beispiel

Besonderes schutzwürdiges Interesse

Der Vermieter hat die Möglichkeit der Besitzeinräumung, weil er sich dies im Mietvertrag mit dem anderen Mieter vorbehalten hat.[2]

 
Hinweis

Wiedereinräumung des Besitzes mithilfe einstweiliger Verfügung

Dagegen kann der Mieter die Wiedereinräumung des Besitzes mittels einer einstweiligen Verfügung verlangen, wenn ihm der Vermieter widerrechtlich den Besitz am Mietobjekt entzogen hat.

Dies gilt auch dann, wenn das Mietobjekt inzwischen an Dritte weitervermietet wurde. Insofern handelt es sich nämlich nicht wie bei einer Doppelvermietung um einen (petitorischen) Erfüllungsanspruch, der nicht mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden kann, sondern um einen (possessorischen) Besitzschutzanspruch. Ein solcher Besitzschutzanspruch kann nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.[3]

[1] BGH, Urteil v. 10.5.2006, XII ZR 124/02, NZM 2006, 538.
[2] OLG Köln, WuM 1998, 602.
[3] OLG Celle, Beschluss v. 12.10.2007, 2 U 152/07, ZMR 2008, 288.

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