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Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen

Hans-Albert Wegner †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Mit der europäischen Wasserrahmenrichtlinie soll über Staats- und Ländergrenzen hinweg ein guter Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers erreicht werden. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ziel der Richtlinie und des WHG ist unter anderem die Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers durch Verhinderung und Begrenzung von Schadstoffeinträgen. Ein erheblicher Anteil an diesen wird dem Konto der vorhandenen Grundstücksentwässerungsleitungen zugeschrieben, von denen bundesweit zwischen 60 und 80 % undicht sein sollen. Es existiert allerdings derzeit keine bundeseinheitliche Regelung über die Pflicht von Dichtheitsprüfungen – diese obliegen (noch) Ländern, Städten und Kommunen.

1 Rechtliche Grundlagen der Kanalprüfung

1.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Die rechtliche Grundlage der Prüfpflicht für Grundstücksentwässerungsleitungen (auch Hausanschlussleitungen oder Grundleitungen genannt) bildet § 60 Abs. 1 und 2 WHG. Nach dieser Vorschrift dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden (§ 60 Abs. 1 WHG). Entsprechen vorhandene Anlagen nicht diesen Anforderungen, müssen die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchgeführt werden (§ 60 Abs. 2 WHG).

 
Wichtig

Begriff der Abwasseranlage

Der Begriff der Abwasseranlage wird im Gesetz nicht definiert. Dazu zählen alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, insbesondere zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln oder Einleiten von Abwasser.[1] Demzufolge sind Grundstücksentwässerungsleitungen Abwasseranlagen im Sinne des WHG.

Derzeit keine Pflicht nach WHG

§ 61 Abs. 2 WHG regelt die Pflicht zur Selbstüberwachung von Grundstücksentwässerungsleitungen. Nach dieser Vorschrift ist jeder anschlusspflichtige Haus- und Grundbesi...

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