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Benutzungsvereinbarung "Laden": Was ist erlaubt? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Ohne Erfolg! K stehe ein Anspruch gegen die Beklagte als mittelbare Handlungsstörerin gem. § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 WEG a. F. zu. Halte ein Wohnungseigentümer oder ein Mieter Gebrauchsregelungen nicht ein, liege hierin eine Eigentumsbeeinträchtigung. Im Fall sei eine Benutzung, die über eine Benutzung als Ladenraum hinausgehe, verboten. Unter einem Ladenraum verstehe man Geschäftsräume, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund stehe. Das Aufstellen der Tische zum Verweilen stelle eine Außengastronomie dar. Auf eine Bedienung durch Servicepersonal komme es nicht an. Aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht sei entscheidend, dass die Tische und Stühle erkennbar zu dem Zweck aufgestellt worden seien, dass Kunden in der Bäckerei erworbene Artikel (Backwaren; Kaffee etc.) draußen vor der Bäckerei verzehren können. Das Betreiben der Außengastronomie störe bei einer typisierenden Betrachtungsweise auch mehr als ein bloßer Ladenraum. Dem Unterlassungsbegehren stehe die Erlaubnis der Stadt für das Aufstellen der Tische und Stühle im Außenbereich nicht entgegen. Die öffentlich-rechtliche Genehmigung habe keine Ausstrahlungswirkung auf die wohnungseigentumsrechtliche Zulässigkeit der Benutzung.

Hinweis

  1. Es handelt sich auch hier um einen Fall zum alten Recht. Dort konnte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen eine Störung des gemeinschaftlichen Eigentums nur vorgehen, wenn die Wohnungseigentümer ihre Unterlassungsansprüche in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. vergemeinschaftet und eine Entscheidung getroffen hatten, dass gegen den vermietenden Teileigentümer und/oder seinen Mieter vorgegangen werden soll. Kam es nicht zu einer solchen Verge...

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