1 Leitsatz

Der Vermieter kann sich auf eine höhere als die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete berufen, wenn er im Streitfall den Mietvertrag, den er mit dem Vormieter geschlossen hat, vorlegt.

2 Normenkette

§§ 556e, 556g BGB

3 Das Problem

Nach den Bestimmungen über die sog. Mietpreisbremse (§§ 556e, 556g BGB) darf bei Neuabschluss eines Wohnungsmietvertrags die verlangte Miete nicht um mehr als 10 % über der ortsüblichen Miete liegen, die i. d. R. nach dem örtlichen Mietspiegel zu ermitteln ist. Eine Ausnahme besteht, wenn bereits die vom Vormieter gezahlte Miete mehr als 10 % über der ortsüblichen Miete lag. Dann darf diese Miete auch bei Neuabschluss des Mietvertrags wieder verlangt werden.

4 Die Entscheidung

In dem vom AG Schöneberg entschiedenen Fall verlangte der Mieter über eine Inkassogesellschaft Rückzahlung der angeblich überhöhten Miete mit der Behauptung, bei dem Vormietvertrag handele es sich um ein Scheingeschäft. Das AG Schöneberg wies darauf hin, dass es ausreichend ist, wenn der Vermieter den Mietvertrag mit der höheren Vormiete vorlegt. Einen Nachweis, dass diese Miete vom Vormieter auch tatsächlich gezahlt wurde, muss der Vermieter nicht erbringen. Die Klage auf Rückzahlung der Miete wurde abgewiesen.

5 Entscheidung

AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 6.10.2022, 9 C 177/21

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