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Abmahnung im Mietrecht / 3.2.2.3 Gefährdung des Brandschutzes

Alexander C. Blankenstein
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Der Brandschutz ist stets ganz erheblich beeinträchtigt, wenn der Mieter leicht entzündliche Substanzen in seiner Wohnung lagert. Der Brandschutz ist aber bereits dann nicht mehr ausreichend gesichert, wenn der Mieter in der Wohnung stapelweise Papier, Kartons und sonstige Papiererzeugnisse in unmittelbarer Nähe von hitzeerzeugenden Gegenständen wie Lampen oder Herden lagert.

Der Brandschutz ist nicht nur durch in der Wohnung selbst lagernde Gegenstände gefährdet, sondern insbesondere auch, wenn der Mieter Dekorationsgegenstände oder Möbel vor seiner Wohnung im Flur bzw. Treppenhaus aufstellt und so ggf. auch Fluchtwege beeinträchtigt.

Der Vermieter muss auch in diesem Fall zunächst abmahnen und eine Frist zur Beseitigung der Gegenstände setzen, bevor er das Mietverhältnis kündigen kann.

 

Musterschreiben: Abmahnung wegen Gefährdung des Brandschutzes

Herr/Frau/Firma

_______________ (Name des Mieters)

_______________ (Anschrift)

_______________

Mietverhältnis "Baumweg 3, 2. OG links in 40627 Düsseldorf"

Hier: Aufforderung zur Beseitigung von Dekorationsgegenständen und Möbeln im Bereich der Wohnungstür

Sehr geehrte Frau _____ / Sehr geehrter Herr _____,

wie ich mich vor Ort in der Liegenschaft selbst überzeugen konnte, haben sie im Bereich des Treppenhauses vor Ihrer Wohnungstür diverse Gegenstände aufgestellt, die zum einen den Brandschutz gefährden und zum anderen auch den notwendigen Fluchtweg über Flur und Treppenhaus für andere Bewohner beeinträchtigen. Im Einzelnen handelt es sich um einen Schuhschrank, einen Schirmständer und diverse Trockenpflanzen in Trögen. Nach den Bestimmungen des Mietvertrags sind Sie nicht berechtigt, Gegenstände außerhalb Ihrer Wohnung und Ihres Kellers aufzustellen oder zu lagern.

Ich fordere Sie hiermit auf, die vorbezeichneten Gegenstände unverzügli...

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