BMF, Schreiben v. 3.8.2017, IV B 4 - S 1301/08/10015, BStBl I 2017, 1225
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei Zinseinkünften nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Folgendes:
1.0 Anrechnung fiktiver Quellensteuern
Zahlreiche deutsche DBA sehen bei Zinseinkünften, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Steuerpflichtige aus den betroffenen Vertragsstaaten beziehen, auch dann eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern vor, wenn diese effektiv – ganz oder zum Teil – nicht erhoben worden sind (Anrechnung fiktiver Quellensteuern). Die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern sind in den einzelnen DBA unterschiedlich geregelt.
1.1 Fallgruppenunterscheidung
Bei den derzeit bestehenden DBA sind bei den Vorschriften zur Anrechnung fiktiver Quellensteuern vier Fallgruppen zu unterscheiden.
1.1.1 Anrechnung aufgrund ausdrücklich aufgeführter Rechtsvorschriften
DBA, nach denen die Anrechnung fiktiver Quellensteuern davon abhängt, dass der andere Vertragsstaat aufgrund im DBA ausdrücklich aufgeführter Rechtsvorschriften auf die Erhebung einer Quellensteuer bei Zinseinkünften verzichtet (Ägypten 1987).
1.1.2 Anrechnung zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Quellenstaats
DBA, nach denen die Anrechnung fiktiver Quellensteuern davon abhängt, dass der andere Vertragsstaat zur Förderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung auf die Erhebung einer Quellensteuer von Zinseinkünften verzichtet (Elfenbeinküste 1979, Griechenland 1966, Jamaika 1974, Kenia 1977, Liberia 1970, Marokko 1972, Trinidad und Tobago 1973, Tunesien 1975 und Venezuela 1995).
1.1.3 Begrenzung der Anrechnung auf den allgemein geltenden Steuersatz
In einer Reihe...