BMF, Schreiben v. 6.1.2014, IV C 2 - S 2701/10/10002, BStBl I 2014, 111
Bezug: TOP I/4 der Sitzung KSt/GewSt III/2013 vom 2. bis 5.12.2013
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister (Companies House) Folgendes:
I. Beteiligtenfähigkeit
01
Das Gesellschaftsstatut einer wirksam nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Limited beurteilt sich grundsätzlich nach britischem Recht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der tatsächliche Verwaltungssitz einer Limited im Inland befindet. Insoweit kommt es aufgrund der EuGH-Urteile vom 9.3.1999, Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1459; vom 5.11.2002, Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9919 , sowie vom 30.9.2003, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10155, zu Artikel 49 AEUV (ex-Artikel 43 EG) i.V.m. Artikel 54 AEUV (ex-Artikel 48 EG) zu keiner Statutenverdoppelung.
02
Die Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister hat nach britischem Gesellschaftsrecht konstitutive Wirkung. Mit der Registerlöschung endet somit die rechtliche Existenz der Limited und noch vorhandenes Vermögen fällt an die britische Krone (Section 1012 Companies Act 2006 bzw. eine dieser Regelung entsprechende vorhergehende Bestimmung). Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ausgenommen dinglich besicherte Verbindlichkeiten, erlöschen. Im Fall einer sog. „restoration” („Wiederherstellung”), die u.a. von den directors oder Gesellschaftern (sog. „administrative restoration”, Section 1024 Companies Act 2006) oder z.B. den Gläubigern (sog. „restoration by court order”, Section 1029 Companies Act 2006) beantragt werden kann, wird die Gesellschaft so behandelt, als wäre...