Niedersächsisches Finanzministerium, Erlass v. 30.04.2026, S 4503-018
Zu der Frage, ob beim Erwerb eines Grundstücks der Kaufpreisanteil für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Gegenstand der Besteuerung bei der Grunderwerbsteuer sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Darunter sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 GrEStG). Zum Grundstück gehören deshalb sämtliche Bestandteile ( §§93 bis 96 BGB ), also auch die Gebäudebestandteile, wie z.B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, meist zur Ergänzung der bereits vorhandenen Wärmeversorgung (vgl. BFH- Urteil vom 14. Juli 2004, BStBl 2004 II S. 949). Da Heizungsanlagen regelmäßig Gebäudebestandteile sind, gehört der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zur grund- erwerbsteuerlichen Gegenleistung.
Photovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie. Photovoltaikanlagen, die als Aufdachanlagen konzipiert sind, stellen unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze dienen (Lieferung an Energieversorger), Zubehör des Grundstücks dar. Das auf sie entfallende Entgelt gehört daher nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
Photovoltaikanlagen, die als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung (z.B. mit Ziegeln oder Schiefer) oder als Fassadenteil (z.B. anste...