OFD Erfurt, Verfügung v. 24.11.2005, S 7168 A - 10 - L 243
Bezug: OFD-Verfügung vom 27.9.2004, Az. w.o.
Zur Umsetzung von Verkehrsprojekten Deutsche Einheit werden Flurbereinigungsverfahren durchgeführt. Der Unternehmensträger, z.B. die DEGES beim Autobahnbau oder die DB Netz AG beim Eisenbahnbau, soll sein Vorhaben realisieren können, bevor das mehrere Jahre dauernde Flurbereinigungsverfahren bis zur Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes, womit der von der unteren Flurbereinigungsbehörde geplante neue Rechtszustand in Kraft gesetzt wird, gediehen ist.
In Unternehmensflurbereinigungsverfahren entziehen die unteren Flurbereinigungsbehörden durch vorläufige Anordnung gemäß §§ 36 i.V.m. 88 Nr. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) den Pächtern landwirtschaftlich genutzter Grundstücke bzw. den selbst bewirtschaftenden Eigentümern den Besitz und die Nutzung und weisen diese dem Unternehmensträger zu. Entstehende Nachteile eines jeden Beteiligten, auch die des Pächters (in Thüringen weit verbreitet), sind durch den Unternehmensträger zu beheben und soweit dies nicht möglich ist oder nach dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde nicht sinnvoll erscheint, finanziell zu entschädigen (§ 88 Nr. 3, 5 FlurbG). Die Entschädigungszahlungen erfolgen jährlich und werden mit Bescheid festgesetzt. Dabei bestehen zwischen der Entschädigung für das erste Jahr des Besitzentzuges einerseits und der Entschädigung für das zweite und die folgenden Jahre des Besitzentzuges andererseits Unterschiede:
Für das erste Jahr des Flächenentzugs steht dem Entschädigungsberechtigten bei Einweisung des Unternehmensträgers in den Besitz und die Nutzung der Flächen vor deren Aberntung eine einmalige Aufwuchsentschädigung für die geschädigte Fruchtart zu, die anhand des zu erwartenden Ertrages sowie des zu ...