OFD Rheinland, Verfügung v. 3.4.2007, S 2246 - St 157
Entschädigungen, die Angehörige freier Berufe für eine ehrenamtliche Tätigkeit in den Berufs- und Standesorganisationen erhalten, stellen i.d.R. Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG dar und sind deshalb insoweit als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die durch die ehrenamtliche Tätigkeit verursachten Aufwendungen sind entsprechend als Betriebsausgaben zu behandeln.
Etwas anderes gilt, wenn Angehörige freier Berufe in Berufs- und Standesorganisationen Aufgaben der sog. schlichten Hoheitsverwaltung wahrnehmen, also öffentliche Dienste leisten, und für diese Tätigkeit aus einer öffentlichen Kasse vergütet werden. In solchen Fällen können Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG insoweit einkommensteuerfrei bleiben, als sie nicht Verdienstausfall, Zeitverlust oder ein Haftungsrisiko abgelten und den Aufwand, der dem Empfänger für seine ehrenamtliche Tätigkeit erwächst, nicht übersteigen. Die Finanzämter sind gehalten zu prüfen, ob die Beträge, die als Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, tatsächlich zur Bestreitung eines (üblicherweise als Betriebsausgabe) abzugsfähigen Aufwands erforderlich sind (Abschn. 13 Abs. 2 LStR 2006).
Zur Erleichterung dieser Feststellungen sind durch Abschn. 13 Abs. 3 LStR Vereinfachungsregelungen getroffen worden. Danach bleiben die aus öffentlichen Kassen für ehrenamtliche Tätigkeit gewährten Aufwandsentschädigungen grundsätzlich zu 33 1/3 %, mindestens 154 EUR monatlich, steuerfrei, wenn der Kreis der Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag durch Gesetz oder Verordnung bestimmt sind. Sind der Kreis der Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Verordnung festgelegt, so kann aus Ver...