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Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG), Änderung des BMF-Schreibens vom 21.5.2019

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BMF, Schreiben vom 6.9.2022, IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :025 (DOK 2022/0750199), BStBl I 2022, 1380

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

I. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsangabe zu 35.4 wird wie folgt gefasst
35.4. Absetzungsbeträge (§ 35 Absatz 4 InvStG)
a. Ermittlung der Absetzungsbeträge
b. Absetzungsbeträge bei Dach-Ziel-Spezial-Investmentfonds-Konstruktionen
2. Die Inhaltsangabe zu 41 wird wie folgt gefasst
41. Verlustverrechnung (§ 41 InvStG)
41.1 Ausgleich negativer Erträge eines Spezial-Investmentfonds (§ 41 Absatz 1 InvStG)
41.2 Verlustvortrag eines Spezial-Investmentfonds (§ 41 Absatz 2 InvStG)
3. Die Inhaltsangabe zu 46 und 47 wird wie folgt gefasst
46. Zinsschranke (§ 46 InvStG)Zinsschranke (§ 46 InvStG)
46.1. Substanzbeträge (§ 46 Absatz 1 Satz 2 InvStG)
46.2. Abzugsbeträge (§ 46 Absatz 2 InvStG)
46.3. Vortrag überschüssiger Abzugsbeträge (§ 46 Absatz 3 InvStG)
47. Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer (§ 47 InvStG)
47.1. Anrechnung ausländischer Steuern auf Anlegerebene (§ 47 Absatz 1 InvStG)
a. Anrechnung der auf Einkünfte eines Spezial-Investmentfonds auf Fondseingangsseite erhobenen ausländischen Steuern (§ 47 Absatz 1 Satz 1 InvStG)
b. Anrechnung der auf Fondsausgangsseite erhobenen Abzugsteuern auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen Spezial-Investmentfonds (§ 47 Absatz 1 Satz 2 InvStG)
47.2. Ermittlung des Teils der deutschen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, der auf die ausländischen Bruttoeinkünfte entfällt (§ 47 Absatz 2 InvStG)
47.3. Besonderheiten bei der Höchstbetragsberechnung (§ 47 Absatz 3 InvStG)
47.4. Entsprechende Anwendung...

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