BMF, Schreiben v. 27.8.2015, III C 2 - S 7410/07/10005, BStBl I 2015, 656
Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) auf Umsätze an Nichtlandwirte; Konsequenzen der BFH-Urteile vom 10.9.2014, XI R 33/13, und vom 21.1.2015, XI R 13/13
Mit Urteilen vom 10.9.2014, XI R 33/13, und vom 21.1.2015, XI R 13/13 (das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt I veröffentlicht), hat sich der BFH zur Umsatzbesteuerung von Pferdepensionsleistungen geäußert. Die bestehende Verwaltungsauffassung wurde insoweit bestätigt, als Leistungen aus der Pensionshaltung von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden weder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 3 UStG unterliegen. Im Verfahren XI R 13/13 hat der BFH jedoch entgegen den Aussagen in Abschnitt 24.3. Absatz 5 und Absatz 11 Satz 2 UStAE entschieden, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf sonstige Leistungen eines Land- oder Forstwirts nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Leistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3.8.2015, III C 2 – S 7333/08/10001 :004 (2015/0660238), BStBl 2015 I S. 624 geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Abschnitt 12.2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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„Gleiches gilt für Pferde, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden (z.B. durch Berufsreiter oder Reitlehrer), sowie für alle anderen Pferde, die ebenfalls nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.2014, XI R 33/13, BStBl 2015 II S. …).”
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2. Ab...