BMF, Schreiben v. 23.12.1997, IV B 2 - S 2137 - 199/97, BStBl I 1997, 1021
Nach § 5 Abs. 4 a in Verbindung mit § 52 Abs. 6 a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I S. 2590; BStBl 1997 I S. 928) dürfen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften letztmals für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, das vor dem 1.1.1997 endet.
In diesem Zusammenhang bestimmt § 52 Abs. 6 a Satz 2 EStG, daß Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die am Schluß des letzten vor dem 1.1.1997 endenden Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet worden sind, in den Schlußbilanzen des ersten nach dem 31.12.1996 endenden Wirtschaftsjahrs und der fünf folgenden Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) mit mindestens 25 % im ersten und jeweils. mindestens 15 % im zweiten bis sechsten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen sind.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieser Übergangsregelung folgendes:
In den Fällen, in denen während des Auflösungszeitraums bei einem am Schluß des letzten vor dem 1.1.1997 endenden Wirtschaftsjahrs schwebenden Geschäft sich der drohende Verlust vermindert oder sich der Verlust infolge der Abwicklung des schwebenden Geschäfts realisiert, ist der Rückstellungsbetrag insoweit in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen. Der sich nach der Übergangsregelung in der Steuerbilanz für den Schluß des jeweiligen Wirtschaftsjahrs während des Auflösungszeitraums für das einzelne schwebende Geschäft ergebende (Rest-) Rückstellungsbetrag darf nicht höher sein als die für dieses schwebende Geschäft in der Handelsbilanz zu demselben Stichtag zulässigerweise ausgewiesene Rückstellung (vgl. auchR 41 Abs. 20 Satz 2 EStR 1996).
Beispiel...