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Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG bei Land- und Forstwirten; Auswirkungen des sog. Mähdrescher-Urteils des BFH vom 16. Dezember 1993 (BStBl 1994 II S. 339)

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BMF, Schreiben v. 29.12.1995, IV C 3 - S 7316 - 31/95, BStBl I 1995 S. 831

Nach dem BFH-Urteil vom 16. Dezember 1993 (BStBl 1994 II S. 339) sind Vorsteuern aus der Anschaffung einheitlicher Gegenstände, die sowohl in einem gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) als auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmensteil § 24 UStG) verwendet werden, nicht nach § 15 UStG abziehbar, soweit sie den nach § 24 UStG versteuerten Umsätzen zuzurechnen sind (vgl.Abschnitt 269 Abs. 2 UStR 1996). Werden diese Gegenstände nach dem Kalenderjahr ihrer erstmaligen Verwendung in einem abweichenden Umfang im landwirtschaftlichen Unternehmensteil eingesetzt, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG in Betracht. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

(1) Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG ist vorzunehmen, wenn zwei Unternehmensteile bestehen, ein Wirtschaftsgut im Jahr der erstmaligen Verwendung (Erstjahr) in beiden Unternehmensteilen verwendet wird und sich der Anteil der Nutzung in einem nachfolgenden Kalenderjahr (Folgejahr) ändert.

Beispiel 1:

Ein Unternehmer erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 DM zuzüglich 30 000 DM Umsatzsteuer, der zunächst zu 90 v. H. im gewerblichen und zu 10 v. H. im landwirtschaftlichen Unternehmensteil § 24 UStG) verwendet wird. Ab dem Jahr 02 ändert sich das Nutzungsverhältnis in 50 v. H. (Landwirtschaft) zu 50 v. H. (Gewerbe).

Im Jahr 01 sind die auf die Verwendung im gewerblichen Unternehmensteil entfallenden Vorsteuerbeträge (90 v. H. von 30 000 DM = 27 000 DM) als Vorsteuer abziehbar. In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils 40 v. H. von 6000 DM = 2400 DM nach § 15 a UStG an das Finanzamt zurückzuzahlen.

(2) Eine Vorsteuerber...

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