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Verwaltungsgrundsätze – Dotationskapital

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BMF, Schreiben v. 29.9.2004, IV B 4 - S 1300 - 296/04, BStBl I 2004, 917

Grundsätze der Verwaltung zur Bestimmung des Dotationskapitals bei Betriebsstätten international tätiger Kreditinstitute

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bestimmung des Dotationskapitals bei Betriebsstätten international tätiger Kreditinstitute Folgendes:

 

1. Allgemeines

Zweck dieses Schreibens ist es, näher zu bestimmen, wie in den Fällen grenzüberschreitender Tätigkeiten von Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG), deren Betriebsstätten ein dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechendes Dotationskapital zuzuordnen ist (vgl. Tz. 2.5.1 des BMF-Schreibens vom 24.12.1999, BStBl 1999 I S. 1076 „Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze”). Ein gemäß den nachstehenden Grundsätzen jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres ermitteltes Dotationskapital ist für Zwecke der Besteuerung als den Anforderungen des Fremdvergleichs genügend anzuerkennen und bildet die Grundlage für die Einkünfteermittlung im darauf folgenden Wirtschaftsjahr.

 

2. Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute

Inländische Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute müssen für Zwecke der Gewinnermittlung über ein Dotationskapital verfügen, das der Eigenart ihrer Geschäfte im Hinblick auf die übernommenen Funktionen und Risiken Rechnung trägt. Weist eine solche Betriebsstätte ein geringeres Dotationskapital aus, als sich aus den nachstehenden Grundsätzen ergibt, ist das Dotationskapital zu erhöhen (Tz. 2.4). Macht das Kreditinstitut geltend, dass es der Betriebsstätte unter Anwendung der nachstehenden Grundsätze für Zwecke der Besteuerung ein niedrigeres Dotationskapital hätte zuweisen können, als dies tatsächlic...

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