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Verwaltungsakt, Bekanntgabe im Ausland

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FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 8.7.2019, S 0284

Soll ein Verwaltungsakt einem Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO bekannt gegeben werden, so ist nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG zu verfahren. Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, ist u.a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z.B. vorgeschriebene Zustellung nach § 309 Abs. 2 AO) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens zu erhalten (s.a. AEAO zu § 122 AO, Nr. 1.8.4 und Nr. 3.1.4).

Sofern eine Bekanntgabe nach § 123 AO (siehe hierzu AO-Kartei NRW zu § 123 AO, Karte 801) nicht in Betracht kommt, gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Empfänger im Ausland folgendes:

 

1. Bekanntgabe durch einfachen Brief, § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO können Verwaltungsakte auch außerhalb des Geltungsbereichs der AO durch einfachen oder eingeschriebenen Brief bekannt gegeben werden.

Die unmittelbare postalische Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland ist völkerrechtlich nur im Verhältnis zu den Staaten zulässig, die dies gestatten.

Mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Staaten kann davon ausgegangen werden, dass an Empfänger im Ausland Steuerverwaltungsakte mit einfachem Brief oder Telefax bekanntgegeben werden dürfen:

Ägypten Kuwait
Argentinien Mexiko
Brasilien San Marino
China Sri Lanka
Republik Korea Venezuela

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in Liechtenstein ist durch einfachen Brief möglich, soweit es sich um Steuern oder Besteuerungszeiträume handelt, die vom DBA-Liechtenstein (BStBl 2013 I S. S. 488) erfasst sind. Das DBA erfasst im Wesentlichen die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Grundsteuer für Zeiträume nach dem Kalende...

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    Abgabenordnung / § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

      (1) 1Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2§ 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. ...

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