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Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften

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BMF, Schreiben v. 28.11.2017, IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004, BStBl I 2017, 1645

Bezug: BMF-Schreiben vom 4.7.2008 – IV C 7 – S 2745-a/08/10001, DOK 2008/0349554 –

Rn.
I. Anwendungsbereich 1 – 2
II. Schädlicher Beteiligungserwerb 3 – 24
1. Anteilsübertragung und vergleichbare Sachverhalte 5 – 8
2. Kapitalerhöhung 9 – 10
3. Unmittelbarer und mittelbarer Erwerb 11 – 12
4. Zeitpunkt des Erwerbs 13 – 15
5. Fünf-Jahres-Zeitraum 16 – 24
III. Erwerber 25 – 28
1. Übertragung auf nahestehende Personen 26
2. Übertragung auf Erwerber mit gleichgerichteten Interessen 27 – 28
IV. Rechtsfolgen 29 – 38
1. Zeitpunkt und Umfang des Verlustuntergangs 29 – 32
2. Unterjähriger Beteiligungserwerb 33 – 38
a) Allgemein 33 – 36
b) Bei Organschaft 37 – 38
V. Konzernklausel (§ 8c Absatz 1 Satz 5 KStG 39 – 48
Prüfung der Konzernklausel im Zusammenhang mit der Ermittlung der schädlichen Erwerbsquote von 25 % / 50 47 – 48
VI. Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Absatz 1 Satz 6 bis 9 KStG) 49 – 63
1. Verhältnis der Konzernklausel zur Stille-Reserven-Klausel 49
2. Ermittlung der stillen Reserven 50 – 60
a) Allgemein 50 – 55
b) Bei negativem Eigenkapital (§ 8c Absatz 1 Satz 8 KStG) 56
c) Bei unterjährigem Beteiligungserwerb 57
d) Mehrstufiger Beteiligungserwerb 58
e) Bei Organschaften 59 – 60
3. Verwendung der stillen Reserven zum Erhalt eines nicht abziehbaren nicht genutzten Verlustes 61 – 63
VII. Anwendungsvorschriften 64 – 69
1. Erstmalige Anwendung des § 8c KStG 64 – 66
2. Anwendung des § 8 Absatz 4 KStG neben § 8c KStG 67 – 69

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der allgemeinen Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gem. § 8c KStG unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl 2009 I S. 3950) – Einführu...

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