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Verdachtsmeldewesen, Auslegungshinweise

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BMF, Schreiben v. 31.1.2014, VII A 3 - WK 5023/10/10011

Das Bundesministerium der Finanzen ist innerhalb der Bundesregierung für das Geldwäschegesetz (GwG) zuständig.

Einleitung

Die Meldung von Sachverhalten, bei denen der Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, gehört zu den Hauptpflichten des Geldwäschegesetzes. Verstöße gegen diese Meldepflicht sind nach § 17 Abs. 1 Nr. 14 GwG bußgeldbewehrt und können im Einzelfall auch als Beteiligung des Verpflichteten am Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar sein.

Voraussetzungen der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG

Die Verdachtsmeldepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG wurde durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 neu geregelt, um die Verdachtsschwelle, die die Meldepflicht auslöst, gegenüber den Verpflichteten zu konkretisieren. Es wurde dabei klargestellt, dass die Meldepflicht im Kern an geringe Voraussetzungen geknüpft ist.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 GwG lautet wie folgt:

„Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden.”

Verdachtsmomente können bei jeder Geschäftsbeziehung oder Transaktion auftreten, unabhängig davon, ob sie den Kundensorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz unterliegen. Bei einer Transak...

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