OFD Erfurt, Verfügung v. 1.11.2004, S 7200 A - 52 - L 243
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Druckkostenzuschüssen vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:
Für die Beurteilung der Zahlung von Druckkostenzuschüssen ist die Gestaltung des Einzelfalls entscheidend.
Die Prüfung der Steuerbarkeit des Umsatzes und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage muss für jeden einzelnen Umsatz vorgenommen werden (vgl. Abschnitt 150 UStR). Dies gilt folglich auch für eine Gegenleistung, die nicht vom Leistungsempfänger selbst, sondern von einem Dritten gezahlt wird. Die Zahlung von dritter Seite muss als Teil der Bemessungsgrundlage eines Umsatzes für ein bestimmtes Leistungsaustauschverhältnis erfolgen und für dieses preisauffüllenden Charakter haben. Der Zahlende muss also die Absicht verfolgen, das Entgelt für die Leistung des Unternehmers an den konkreten Leistungsempfänger auf die nach Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen und dadurch das Zustandebringen des Leistungsaustausches zu sichern oder wenigstens zu erleichtern.
Bei Zahlung von Druckkostenzuschüssen eines Verfassers an einen Verlag für den Druck seiner wissenschaftlichen Werke als auch bei eventuellen Zahlungen von dritter Seite an den Verlag handelt es sich um einen Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung des Verlags an den Verfasser, soweit Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen.
Sofern der Verlag oder der Verfasser Zuwendungen als Druckbeihilfen (Zuwendungen allgemeiner Art) erhält, die nicht an bestimmte Umsätze bzw. bestimmte Druckaufträge anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, sind diese Zahlungen nicht Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1;
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