OFD Frankfurt, Verfügung vom 28.7.2021, S 7105 A - 21 - St 110.2
Die Grundsätze zur Beendigung der Organschaft in Insolvenzfällen sind im Abschn. 2.8 Abs. 12 UStAE geregelt. Die mit BMF-Schreiben vom 4.3.2021 (BStBl 2021 I S. 316) aufgenommenen Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.11.2019, XI R 35/17, wonach die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger oder der Organgesellschaft eine Organschaft nicht beendet, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (Vollstreckungsschutz) sind infolge der Änderung der Insolvenzordnung durch das SanInsFoG vom 22.12.2020 nicht auf vorläufige Eigenverwaltungsverfahren anwendbar, die nach dem 31.12.2020 angeordnet wurden, es sei denn, diese fallen unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz. Der o.g. UStAE wird entsprechend angepasst, s. BMF-Schreiben vom 22.6.2021, III C 2 – S 7105/20/10001 :001.
Darüber hinaus bitte ich Folgendes zu beachten:
1. Zurechnung von Umsätzen
Entscheidend für die Zurechnung von Umsätzen ist der Zeitpunkt des Umsatzsteuer auslösenden Ereignisses. Erbringt demnach die Organgesellschaft Leistungen vor Beendigung der Organschaft, werden diese dem Organträger zugerechnet. Liegt der Zeitpunkt der Leistungserbringung nach Beendigung der Organschaft, werden sie grundsätzlich der Organgesellschaft als eigenständiger Unternehmerin zugerechnet. Unerheblich hierbei ist der Zeitpunkt der Rechnungserteilung sowie der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (FG Düsseldorf vom 23.4.1993, 5 K 531/90 U).
Analog hierzu richten sich Berichtigungsansprüche nach § 17 UStG, die diese Umsätze betreffen, nur dann gegen den Organträger, wenn der Zeitpunkt des den Berichtigungsanspruch aus...